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Satzung

 

Faschingsverein „Dollköpf“ Sackenbach



Vereinssatzung
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§ 1

Der Verein führt den Namen „Dollköpf Sackenbach“ er hat seinen Sitz in Sackenbach.


§ 2


a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Brauchtums; im Einzelnen durch:


- Abhaltung von Faschingsveranstaltungen


b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


e) der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3


a) Mitglied kann jeder werden, ohne Altersbegrenzung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.


b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.


c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.


Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher und in jeder Versammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.


Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihren Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollstreckbar erklären.


Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EURO 100,-- und/oder mit einer Sperre bis längstens einem Jahr an der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.


Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.


e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.


§ 4


Vereinsorgane sind:


a) die Vorstandschaft


b) die Mitgliederversammlung


§ 5


Die Vorstandschaft besteht aus


Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden


dem Kassenwart, dem Schriftführer, vier Beisitzer

Die Vorsitzenden vertreten den Verein alleine.


Die Vorsitzenden haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Die Vorsitzenden haben die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzulegen.


Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt.


Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts- Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die Vorstandschaft kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitglieder oder Vereinsangehörigen in Erledigung bringen.




Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandschaftsmitgliedes wählt die Vorstandschaft ein Vereinsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.


Die Vorstandschaft kann jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.


Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.


§ 6


Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und zwar in den Monaten Juli - September.


Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.


Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.


Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.


Die Einladung zur Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen und erfolgt durch Aushang und Veröffentlichung in der Tageszeitung 2 Wochen vor dem Termin.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.


Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.


2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.


Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Vereinsmitglieder oder auf Beschluß der Vorstandschaft einzuberufen.


In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:


a) von der Vorstandschaft über Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung abzulegen.


b) Neuwahl der Vorstandschaft vorzunehmen. zur Gültigkeit bei der Wahl der Vorsitzenden müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen.


c) die Wahl der Vorsitzenden kann per Akklamation erfolgen.

d) Kommt in einer Generalversammlung keine tragbare Vorstandschaft zustande, so ist in einer neu anzusetzenden außerordentlichen Mitgliederversammlung nach einer angemessenen Frist (drei Monate) die Vorstandschaft neu zu wählen.


§ 7


Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. – 30.06. des Nachfolgejahres.


Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


Ausgaben über EUR 500,-- die die Vereinskasse belasten, können nur mit Zustimmung der Vorstandschaft erfolgen. Ausgaben dürfen nur für kulturelle und gesellige Zwecke erfolgen. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.


§ 8


Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 9


Ehrungen und Geschenke


Eine Ehrung durch den Verein findet bei Vollendung des 50., danach erfolgt nach jeweils weiteren 10 Jahren ebenfalls eine Ehrung.




Über Art und Umfang der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft. Sie richtet sich nach der Dauer der Vereinszugehörigkeit und nach der Aktivität des Geehrten für den Verein, bis zu diesem Zeitpunkt.


Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich für den Verein verdienstvoll eingesetzt hat.


Die Ernennung hierzu bleibt der jeweiligen Vorstandschaft überlassen.



§ 10


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.


In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.


Für das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, ist die Stadt Lohr a. Main als Verwalter einzusetzen.


Beim Wiederaufleben der Vereinstätigkeit geht das Vermögen an den Verein zurück.


Bei einer totalen Auflösung muß das Vermögen im Sinne der Satzung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.




Lohr a. Main, den 05.05.2005



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